E-Bike Rechtliches & STVO

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Die Zahl der elektrisch unterstützten Fahrräder steigt stetig an. Immer mehr dieser Räder finden ihre Liebhaber. Zwischen den Rädern gibt es entscheidende Unterschiede im Alltagsgebrauch. Es greifen verschiedene gesetzliche Regelungen, deren Unkenntnis oder Nichtbefolgung erhebliche Folgen haben kann.

Unterschied zwischen Pedelec und E-Bike

Ein Pedelec ist ein Fahrrad mit elektrischer Unterstützung und einer maximalen Motorleistung von 250 Watt. Die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ohne Pedalunterstützung ist auf 6 km/h beschränkt. Mit Pedalunterstützung soll eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden. Der Motor ist eigentlich als Anfahrhilfe gedacht. Ein E-Bike darf über bis zu 500 Watt Antriebsleistung verfügen. Der Motor darf das E-Bike auf 25 km/h beschleunigen und mit Pedalunterstützung dürfen sogar 45 km/h erreicht werden. Das Pedelec erfordert ein Mindestalter des Fahrers von 15 Jahren und eine gültige Fahrerlaubnis oder zumindest eine Mofa-Prüfbescheinigung. So steht es im §10 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Für ein E-Bike ist die gleiche Regelung zutreffend, wenn die elektrische Antriebsleistung für nicht mehr als 20 km/h ausreicht. Die stärkeren E-Bikes können elektrisch unterstützt bis zu 45 km/h schnell werden. Für sie ist immer eine Fahrerlaubnis oder die Mofaprüfung vorgeschrieben. Außerdem sind Betriebserlaubnis und Versicherungskennzeichen für jedes E-Bike erforderlich, egal wie stark oder schnell es ist.

Es gibt unterschiedliche Verkehrsregeln für die elektrischen Räder

Beide Arten von elektrischen Fahrrädern gelten rechtlich als Kleinkrafträder mit geringer Leistung. Das Pedelec darf aber genau wie ein normales Fahrrad im Straßenverkehr bewegt werden. Das schließt die Vorschriften für die Benutzung von Radwegen ein. Mit einem E-Bike ist das anders. Radwege dürfen nur benutzt werden, wenn mit einem Zusatzschild auch Mofas genannt werden. Manche Einbahnstraßen sind in der Gegenrichtung für Fahrräder durch ein Zusatzschild freigegeben. In Einbahnstraßen darf mit dem E-Bike aber nur in der für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Richtung gefahren werden. Die Benutzung von touristisch interessanten Radwegen ist für E-Bikes verboten, wenn motorisierte Zweiräder als verboten ausgeschildert sind. Mit einem Pedelec darf aber dort gefahren werden, weil es wie ein Fahrrad behandelt wird. Die Regelungen gelten ebenfalls für Fußgängerzonen und Abstellanlagen für Fahrräder.

Die Helmpflicht ist umstritten

Fahrrad und E-bike HelmAktuell wird im § 21a Abs. 2 StVO für Zweiräder mit bis zu 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit kein Helm gefordert. Die Fachleute diskutieren im Moment die Tatsache, dass mit Pedalunterstützung eine höhere Geschwindigkeit problemlos erreichbar ist. Sie erwägen eine Beibehaltung der Helmbefreiung für Pedelecs, aber die Einführung einer Helmpflicht für die stärkeren und schnelleren E-Bikes. Die Helme müssten dann wie für Mofas, Roller und Motorräder den gültigen Normen entsprechen. Nutzer von E-Bikes sind entsetzt darüber, aber die Unfallforscher unterstützen die Absicht für die Helmpflicht.

Weitere Unterschiede im Alltagsbetrieb

Für das E-Bike gelten strengere Promillegrenzen als für das Pedelec. Am Straßenverkehr sollte man ohnehin nicht unter Alkoholeinfluss teilnehmen. Das Pedelec ist rechtlich noch ein Fahrrad, während das E-Bike als Kraftfahrzeug eingestuft ist. Für das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr gelten deutlich schärfere Regelungen. Auch für den Transport von Kindern in einem geeigneten Anhänger gilt ein Unterschied. Mit dem Pedelec ist es erlaubt, mit dem E-Bike ist es verboten. Vor der Anschaffung eines elektrisch unterstützten Fahrrades gilt es daher genau zu prüfen, ob sich der Aufwand für ein Versicherungskennzeichen und die einschränkenden Auflagen für den Straßenverkehr wirklich lohnen. Die Diskussion um die möglicherweise kommende Helmpflicht könnte ebenfalls entscheidend die Richtung für eine Kaufentscheidung bestimmen. Vielleicht ist man mit dem schwächeren Pedelec doch besser bedient.

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