Urteil Landgericht Saarbrücken: Pedelec-Fahrer haften wie Fahrradfahrer

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Wie ist ein Pedelec im Falle eines Unfalls zu bewerten? Die getunten Räder mit Elektromotor können mit wenig Muskelkraft schon auf bis zu 25 Stundenkilometer beschleunigen und werden daher oft unterschätzt. Ein Pedelec ist nach Maßgabe der EU-Richtlinie 2002/24/EG mit einer maximalen Motorleistung von 250 Watt ausgestattet. Der Motor darf nur als Trethilfe dienen, das bedeutet, dass der Fahrer in die Pedale treten muss, um Motorunterstützung zu erhalten. Des Weiteren muss mit steigender Geschwindigkeit die Motorleistung abnehmen. Bei 25 km/h muss der Motor abschalten.

Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass E-Bike-Fahrer genauso haften wie Fahrradfahrer.

Ein Pedelec-Fahrer fuhr hinter einem Auto und setzte zum Überholen an, als das Auto gerade nach links in eine Einfahrt abbiegen wollte. Das Gericht entschied, dass der Autofahrer zu zwei Dritteln und der Pedelec-Fahrer zu einem Drittel hafte, also so wie ein Fahrer eines normalen Fahrrads.

Der Richter begründete die höhere Haftung des Autofahrers mit der Betriebsgefahr eines Autos, so wie es bei ungleichen Verkehrsteilnehmern üblich ist. Die Betriebsgefahr des Autos liege nun mal deutlich über der eines Pedelecs. Der E-Bike-Fahrer hafte dennoch, da er das Auto nicht hätte überholen dürfen, da der Blinker schon gesetzt war. Somit habe er gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen.


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