Promillegrenze: für E-Bike, Pedelec, Fahrrad & Co.

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Welche Promillegrenze Fahrrad-Fahrer zu beachten haben, ist oftmals unklar – aber entscheidend! Wer nach der Feier nach hause kommen möchte weiß, dass er das Auto lieber stehen lässt, wenn er einen über den Durst getrunken hat. Oftmals ist man aber mit dem Zweirad unterwegs – heutzutage naklar mit Elektrounterstützung. Wie steht es da mit dem „Alkohol am Steuer“, genauer: am Display? Der Gesetzgeber macht da feine Unterschiede.

Promillegrenzen in Deutschland

Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger

Seit dem 1. August 2007 gilt in Deutschland die Null-Promillegrenze für Fahranfänger, solange diese sich in der Probezeit befinden bzw. das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Absolutes Alkoholverbot für Busfahrer und Taxifahrer

Wer als Fahrzeugführer eines Kraftfahrzeugs, für das ein Personenbeförderungsschein (Bus oder Taxi) notwendig ist, unterwegs ist, für den gilt ebenfalls das absolute Alkoholverbot.

Promillegrenze 0,3 Promille: Entzug der Fahrerlaubnis bei Schuld am Verkerhsunfall

Wer einen Verkehrsunfall verschuldet oder eine „alkoholtypische Fahrweise“ an den Tag legt, dem kann bereits bei einem Blutalkoholspiegel von 0,3 Promille die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Promillegrenze 0,5 Promille: Fahrverbot

Wer beim Fahren mit einem Blutalkoholspiegel von 0,5 Promille ertappt wird, wird mit einem Fahrverbot belegt.

Promillegrenze 1,1 Promille: Absolute Fahruntüchtigkeit

Wer mit 1,1 Promille Blutalkoholspiegel noch mit seinem Auto fährt, begeht eine Verkehrsstraftat und ihm wird sofort die Fahrerlaubnis für wenigstens sechs Monate entzogen. Der Fahrer gilt in diesem Fall als absolut fahruntüchtig.

Promillegrenze 1,6 Promille: MPU erforderlich

Ab 1,6 Promille wird zusätzlich zum Entzug der Fahrerlaubnis vor der Wiedererteilung eine MPU angeordnet.

Diese Promillegrenzen gelten für Autofahrer. Wie sieht es aber mit einem E-Bike-Fahrer aus?

Ein E-Bike gilt noch als Fahrrad…

… wenn es den Fahrer nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h in seiner Fortbewegung unterstützt. Dann nämlich ist es kein Kraftfahrzeug. Wer jetzt denkt, dass er mit dem Fahrrad das tun kann, was ihm beim Auto verwehrt ist, der täuscht sich. Auch mit dem Fahrrad kann man als absolut fahruntüchig gelten. Der Bundesgerichtshof hat hier eine Promillegrenze (Fahrrad hin, Fahrrad her) von 1,7 Promille festgesetzt.

Damit nicht genug, kann auch schon bei weniger Alkohol im Blut ein Fahrverbot verhängt werden. Wer sich mit seinem Zweirad „auffällig“ fortbewegt, kann bereits bei 0,5 Promille mit einem Fahrverbot belegt werden. Verursacht der Radfahrer einen Unfall, kann auch schon die 0,3 Promillegrenze beim Fahrrad-Fahrer greifen. Der Fahrradfahrer riskiert also ebenfalls eine Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU).

Risiko: durch alkoholisiertes Fahren mit dem Fahrrad (oder E-Bike) kann der Auto-Führerschein entzogen werden!

E-Bikes gelten als Kraftfahrzeug…

… wenn sie schneller als 25 km/h fahren. E-Bikes und Pedelecs, die bis zu 45 km/h auf den Tacho bringen, fallen darunter. Wer also ein solches flottes E-Bike benutzt, für den gelten die oben aufgeführten und für Autofahrer geltenden Promillegrenzen ebenfalls. Schon ab 0,3 Promille auf dem E-Fahrrad ist dann der Lappen weg. Das ist besonders ärgerlich, wenn der E-Bike-Radler sich mit seinem Führerschein noch in der Probezeit befindet. Dann gilt nämlich sogar noch die Null-Promille-Grenze.

Die Versicherung zahlt nicht…

…ist stets die große Angst, wenn es erst mal gekracht hat. Fährt man ein schnelles E-Bike, das natürlich auch pflichtversichert ist, entscheidet die Versicherung nach dem abgeschlossenen Vertrag. Anders kann es sein, wenn man ein langsames E-Bike fährt. In diesem Fall werden Unfallschäden oftmals von der Privathaftpflicht abgedeckt. Ob dem so ist oder nicht kann davon abhängen, ob der abgeschlossene Vertrag schon älter ist. Da es bis vor einigen Jahren keine E-Bikes gab, wurden hierfür auch keine besonderen Klauseln in die Versicherungsverträge aufgenommen. Wer Gewissheit haben möchte, sollte seinen Versicherungsvertrag von seinem Versicherer prüfen und sich ggf. vom Versicherer schriftlich bestätigen lassen, dass die Nutzung des E-Bikes oder Pedelecs vom Vertrag abgedeckt ist.


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Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Über den Autor

Hans-Jürgen Schwarzer (Link Google+) leitet die Online-Agentur schwarzer.de software + internet gmbh. Als Unternehmer und Verleger in Personalunion wie auch als leidenschaftlicher Blogger gehört er zu den Hauptautoren von startup-report.de. Innerhalb seiner breiten Palette an Themen liegen dem Mainzer Lokalpatriot dabei vermeintlich „schräge“ Ideen oder technische Novitäten besonders am Herzen.

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